Informationen für Träger

Zum besseren Verständnis werden die wesentlichen Informationen für Träger nachfolgend dargestellt. Maßgeblich für die Förderung der Ferienangebote ist jedoch die Förderrichtlinie. Darüber hinaus wird an dieser Stelle auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie ggf. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) verwiesen.

Im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Ferienangeboten aus Mitteln des Freistaats Bayern können freizeitpädagogisch ausgerichtete Maßnahmen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich, über die ohnehin vorgesehenen Angebote der verbandlichen und kommunalen Jugendarbeit hinausgehenden Ferienangebote durch freie und kommunale Träger, geschaffen werden. 

Videosprechstunde

Aufgrund der vielen Nachfragen, richtet der BJR auch heuer wieder Videosprechstunden für das Sonderprogramm Ferienangebote ein, um etwaige Anfragen zu bündeln.

  • Zielgruppe: Interessierte, die im Rahmen des Sonderprogramms Anträge zur Förderung stellen wollen (nicht Eltern)
  • Inhalt: Vorstellung des Sonderprogramms, danach Zeit für Fragen und Austausch
  • Anmeldung: nicht erforderlich
  • Teilnahme: kostenfrei und online über Microsoft TEAMS

Termine

  • Montag, 20. März von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
    Direktlink zur Videobesprechung

    Information für den Einstieg über die Website:
    Meeting-ID: 363 464 073 549 
    Passwort: g2Jpg5

Kurz und kompakt

Förderfähig sind zusätzliche Ferienangebote in den bayerischen Oster-, Pfingst- und Sommerferien die auf Grund der Ausnahmesituation eingerichtet werden und alle der im Folgenden angeführten Merkmale aufweisen:

  • Sie finden vorwiegend in Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Schulen, in Räumlichkeiten der schulischen Ganztagsangebote bzw. der Mittagsbetreuungen oder draußen statt.
  • Sie finden während der Oster-, Pfingst- und Sommerferien statt.
  • Sie decken einen täglichen Betreuungszeitraum von Montag bis Freitag, grundsätzlich 8 bis 16 Uhr, ab.

Die Ferienangebote sind grundsätzlich freizeitpädagogisch ausgerichtet und orientieren sich an den Methoden der Kinder- und Jugendarbeit. Sie können ergänzend auch Maßnahmen zum Abbau von Corona-bedingten Lernrückständen bzw. sozialpädagogische Maßnahmen zum Abbau psychosozialer Belastungen infolge der Corona-Pandemie beinhalten.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  • die im BJR zusammengeschlossenen Jugendorganisationen
  • Kreis, Stadt- und Bezirksjugendringe
  • Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe
  • Träger von offenen und teilstationären Hilfen und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung
  • Kooperationspartner in schulischen Ganztagsangeboten, die in den Schuljahren 2022/2023  gemäß den gültigen Kultusministeriellen Bekanntmachungen staatlich gefördert werden.
  • Träger von Mittagsbetreuungen, die im Schuljahr 2022/2023 gemäß den gültigen Kultusministeriellen Bekanntmachungen staatlich gefördert werden.

Über die Antragsberechtigung weiterer öffentlicher und freier gemeinnütziger Träger und die Auswahl der Träger bei einem Angebotsüberhang entscheidet der Bayerische Jugendring im Einzelfall.

Gruppengröße

Die Förderung erfolgt nach der Anzahl der eingerichteten Gruppen gemäß der folgenden Tabelle:

Mindestteilnehmerzahl 6 Kinder/Jugendliche
Höchstteilnehmerzahl je Gruppe 12 Kinder/Jugendliche
Anzahl der Gruppen Anzahl der teilnehmenden Kinder/Jugendliche
1 Gruppe 6 - 12 Kinder/Jugendliche
2 Gruppen 13 - 24 Kinder/Jugendliche
3 Gruppen 25 - 36 Kinder/Jugendliche
... ... (je weitere 12 Kinder/Jugendliche)

In begründeten Einzelfällen kann der BJR im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus einer abweichenden Teilnehmer:innenzahl zustimmen.

Förderbeträge je Gruppe

Personalkosten pro Woche bei täglich 8 Stunden Betreuungszeit von Montag bis einschließlich Feitag bis zu 2.000 Euro
Sachkosten pro Woche bis zu 200 Euro
Raumkosten pro Woche bis zu 300 Euro

Wenn in einer Ferienwoche ein Feiertag liegt, dann können auch Ferienangebote mit einer Dauer von 4 Tagen gefördert werden. Die Förderhöchstsätze pro Gruppe pro Woche reduzieren sich dann entsprechend auf 4/5 der in vorstehender Tabelle genannten Beträge.

Verwendungsnachweis

Über die Verwendung der Zuwendung ist ein Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis entsprechend den Vorgaben der Nrn. 6.1.1 bis Nr. 6.1.5 ANBest-P bzw. Nrn. 6.1.1 bis 6.1.5 ANBest-K zu führen. Zudem ist dem zahlenmäßigen Nachweis eine Einzelaufstellung beizufügen, in der, unterteilt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans, alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt ausgewiesen sind. Aus der Einzelaufstellung müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Dazu wird ein Online-Formular zu Verfügung gestellt, dass zu verwenden ist.

Wort-Bild-Marken

FAQs

An dieser Stelle finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Sonderprogramm Ferienangebote für Träger. Die Grundlage bilden die entsprechenden Förderrichtlinien.

Können Ausfallkosten abgerechnet werden, falls eine im Sonderprogramm beantragte Maßnahme aufgrund des Pandemiegeschehens kurzfristig abgesagt werden muss?

Ja, dann können die bis zur kurzfristigen Absage getätigten Ausgaben als Ausfallkosten abgerechnet werden.

Wir wollen gerne ein Angebot in den Sommerferien für Kinder machen, aber wir sind leider nicht antragsberechtigt gemäß der Förderrichtlinien des Sonderprogramms. Gibt es trotzdem einen Weg?

Ja. Wenn ein antragsberechtigter Kooperationspartner vor Ort gefunden und mit dem eine Vereinbarung über die Durchführung einer Maßnahme geschlossen wird. In dieser Vereinbarung muss dann stehen, dass der antragsberechtigte Kooperationspartner mit der Antragstellung des Trägers einverstanden ist und die Qualität des Angebots gemeinsam sicher gestellt wird. Darüber hinaus muss klar sein, wer die administrative Abwicklung und wer, welche Verantwortung für die Maßnahme übernimmt. Diese Kooperationsvereinbarung muss bei der Antragstellung an den BJR mitgeschickt werden.

Bis wann muss der Antrag beim BJR gestellt werden? 

Es gibt keine festen Fristen, sondern es ist ein dynamisches System. Der Antrag muss rechtzeitig vorher, – zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme sind empfehlenswert – beim BJR eingegangen sein, dass er noch geprüft werden und eine Bewilligung erfolgen kann. Ohne die Bewilligung des BJR handelt der Maßnahmenträger in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Eine Förderung über das Sonderprogramm ist dann nicht mehr möglich. Je schneller bei uns Interessensbekundungen/Anträge eingehen, desto besser wird die Planungssicherheit für alle Beteiligten (Träger, Eltern, Kinder, Betreuer, etc.) 

Muss ich unseren Antrag zwingend per Post an den BJR senden? 

Nein. Nach dem Ausfüllen des Interessensbekundungsformulars kann das Formular als PDF heruntergeladen und ausgedruckt  werden. Dieses muss dann unterschrieben an den BJR weitergeleitet werden. Ein Antrag gilt als gestellt, wenn 

  1. der Antrag unterschrieben als eingescanntes PDF an ferienportal(at)bjr.de gesendet wird oder 
  2. der Antrag unterschrieben beim BJR per Post eingeht. 

Aufgrund der kurzfristigen Zeitläufe wird eine Zusendung per E-Mail empfohlen. 

Wenn wir als Träger dezentrale Angebote anbieten möchten, z. B. eine Maßnahme pro Gemeinde in unserem Landkreis, muss dann für jede Gemeinde ein einzelner Antrag gestellt werden? 

Ja, in dem Fall muss für jeden Veranstaltungsort, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, ein eigener Antrag gestellt werden. Dies ist notwendig, um eine bedarfsgerechte Bescheidung durchführen zu können. Außerdem können so die Angebote getrennt und örtlich korrekt auf der Bayernkarte des Ferienportals dargestellt werden.

Wenn wir als Träger Angebote in verschiedenen Ferien anbieten möchten, müssen die Anträge dann nach Ferien getrennt gestellt werden? 

Ja, die Anträge müssen dann getrennt nach Oster-, Pfingst-, und Sommerferien gestellt werden.

Bis wann ist mit einer Rückmeldung zur Antragstellung zu rechnen? 

Sobald Interessensbekundungen/Anträge bei uns eingehen und diese den Förderrichtlinien entsprechen, werden wir schnellstmöglich die Genehmigung für einen vorgezogenen Maßnahmenbeginn erteilen oder gleich bewilligen. 

Welche Arten von Personal kann eingesetzt werden? 

Der Antragsteller hat diesbezüglich Gestaltungsfreiheit: Es kann sowohl festangestelltes Personal eingesetzt und abgerechnet werden, als auch Honorarkräfte oder Ehrenamtliche. Es sind allerdings die Voraussetzungen des §72a SGB VIII zu erfüllen (erweitertes Führungszeugnis).

Ist der vorgegebene Zeitrahmen von 8 bis 16 Uhr verbindlich? 

Ja, Maßnahmen im Sonderprogramm Ferienangebote sind nach den Förderrichtlinien nur dann förderfähig, wenn eine Betreuung grundsätzlich von 8 bis 16 Uhr gewährleistet ist. Abweichende Zeiten müssen im Antrag begründet werden. Jedoch dürfen die erforderlichen 8 Stunden Betreuungszeit pro Tag nicht reduziert werden.

Wenn Kinder/Jugendliche mit Behinderung an einer Maßnahme aus dem Sonderprogramm teilnehmen, gibt es dann ein zusätzliches Budget für Assistenz oder Kosten für Fahrdienste? 

Nein, das Personalkostenbudget von bis zu 2.000 EUR pro Gruppe und Woche deckt alle Personalkosten ab. Zusätzlich notwendige individuelle Assistenzen müssen aus anderen Mitteln (mögliche Kostenträger können Bezirke, Krankenversicherung, Pflegekasse, Jugendamt, etc. sein) finanziert werden. Das Gleiche gilt für die Fahrdienste. Es lohnt sich aber auf der bezirklichen Ebene nachzufragen, so können beispielsweise Träger in Oberbayern Kosten für den Mehrbedarf beim Bezirksjugendring Oberbayern zusätzlich beantragen: https://jugend-oberbayern.de/service/bezjr-foerderungen/foerderung-mehrbedarf-diversitaet/

Welche Rolle haben wir in den Jugendringen oder der Kommunalen Jugendarbeit beim Sonderprogramm, wenn wir nicht die Ressourcen haben selbst zusätzliche Angebote bereitzustellen? 

Es gibt in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt eine große Anzahl von antragsberechtigten Trägern der Jugendarbeit/Jugendhilfe usw.. Diese müssen informiert, unterstützt und motiviert werden, um im Sinne der Kinder und Jugendlichen vor Ort ein gutes Programm in den kommenden Ferien anzubieten. 

Können wir innerhalb schon bestehender Planungen zusätzliche Gruppen beantragen? 

Ja. Wenn es zum Beispiel bereits ein Stadtranderholungsprogramm des KJR Musterhausen mit fünf Gruppen je zehn Kindern gibt, dann spricht nichts dagegen eine weitere sechste Gruppe zu beantragen, die dann über das Sonderprogramm finanziert wird. Diese muss dann allerdings getrennt abgerechnet werden und natürlich den Kriterien gemäß der Förderrichtlinien entsprechen. 

Bis wann muss ein Verwendungsnachweis beim BJR vorliegen und was muss dieser beinhalten? 

Der Verwendungsnachweis ist bis sechs Wochen nach dem Ende der Maßnahme beim BJR einzureichen. Eine genaue Fristsetzung wird im Bewilligungsbescheid festgelegt. Das Formular für den Verwendungsnachweis wie auch weitere zu verwendende Mustervorlagen finden Sie im Download- oder Registriertenbereich der Website. Die Inhalte sind den Formularen und Vorlagen zu entnehmen.

Darf die Gruppe auch größer als 12 Teilnehmer:innen sein? 

Nein. Wenn sich mehr als 12 Teilnehmer:innen anmelden, dann muss eine zweite Gruppe beantragt werden. 

Was passiert, wenn ich für meine Gruppe nur fünf Anmeldungen erhalte ­– kann die Maßnahme dann trotzdem über das Sonderprogramm abgerechnet werden? 

Nein, nur Gruppen ab mindestens 6 Kindern/Jugendlichen können über das Sonderprogramm Ferienangebote abgerechnet werden. Wenn es nachvollziehbare Gründe gibt, kann der BJR im Einzelfall eine Härtefallregelungen treffen.

Dürfen auch Kinder aus anderen Landkreisen/Städten an unserem Angebot teilnehmen? 

Ja, die Angebote richten sich zunächst an die Teilnehmenden vor Ort. Es kann jedoch viele Gründe geben, warum Eltern aus einer anderen Stadt oder einem anderen Landkreis ihr Kind bei einem Ferienangebot in einer anderen Region anmelden (z. B. Großeltern wohnen in der Nähe, nahe Grenze zum Nachbarlandkreis, usw.) 

Wie erfahren die Eltern von unserem Ferienangebot? 

Alle Maßnahmen aus den bewilligten Anträgen werden nach und nach auf der Bayernkarte veröffentlicht. Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit, bereits geplante Ferienprogramme hinzuzufügen. Eltern können sich also anhand der Einträge im BJR-Ferienportal über die Angebote der Jugendarbeit in Bayern informieren und ihre Kinder direkt beim Veranstalter anmelden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Angebote vor Ort über die üblichen Kanäle zu bewerben. Weder die Schulen noch der BJR werden sich aktiv um die Vermittlung der Angebote an die Eltern kümmern können.